Was ist ein Fachanwalt bzw. eine Fachanwältin?

Als Gütesiegel der Spezialisierung eines Rechtsanwalts hat sich die Fachanwaltschaft etabliert.

Wer Fachanwalt bzw. Fachanwältin in einem Rechtsgebiet werden will, muss mindestens drei Jahre durchgehend als Anwalt / Anwältin tätig gewesen sein. Hinzu kommt eine theoretische Weiterbildung im jeweiligen Rechtsgebiet in einem mindestens 120 Zeitstunden dauernden Lehrgang, der in eine Prüfung mit mehreren mehrstündigen Klausuren mündet.

Um den Titel dann endgültig führen zu dürfen, müssen auch umfassende praktische Erfahrungen in dem jeweiligen Rechtsgebiet nachgewiesen werden. So sind für den Fachanwaltstitel im Familienrecht z.B. 120 innerhalb von drei Jahren in diesem Rechtsgebiet bearbeitete Fälle zu belegen. Weist ein Fachanwalt / eine Fachanwältin nicht jährlich eine bestimmte Anzahl Pflichtfortbildungen nach, wird der Titel wieder aberkannt.

Inzwischen werben viele Rechtsanwälte mit Bezeichnungen wie “Experte” oder “Spezialist” in einem bestimmten Rechtsgebiet. Diese Begriffe sind nicht geschützt und geben lediglich die eigene Meinung des Anwalts von sich wieder. Die objektive Prüfung der Qualifikation garantiert lediglich der Titel des Fachanwalts / der Fachanwältin, verliehen durch die Rechtsanwaltskammer.